Nochmals: Kosten für die Tiefgaragendeckensanierung tragen alle Wohnungeigentümer

Muss die Decke einer zu einem Wohnungseigentumsanwesen gehörenden Tiefgarage saniert werden, so sind die Kosten von allen Wohnungseigentümern zu tragen.

Eine Bestimmung in der Gemeinschaftsordnung, dass zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung der Tiefgarage nur diejenigen Wohnungseigentümer verpflichtet sind, zu deren Wohnung auch ein Tiefgaragenabstellplatz gehört, erfasst grundsätzlich nicht die Sanierung der Tiefgaragendecke im konstruktiven Bereich.

Beschluss des BayObLG vom 19.02.1998, 2 Z BR 119/97, NJW-RR 1998, 1709