Nochmals: Vertretungsvollmachten für Eigentümerversammlungen sind müssen im Original vorgelegt werden

Das LG München vertritt zu Recht die Auffassung, dass insbesondere bei vereinbartem schriftlichen Nachweis der Vertretungsmacht in der Eigentümerversammlung eine Originalurkunde vorzulegen ist (Faxe, E-Mails oder Computerausdrucke reichen nicht aus).

 

LG München I, Beschl. v. 15.4.2010 – 1 T 5151/10

 

Quelle: Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und  Wohnungseigentumsrecht

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