OLG Düsseldorf: Eigentümergemeinschaft muss Anbringung von Klimageräten zustimmen

 

Geräuschbelästigung der Klimaanlage überschreitet zumutbares Maß

Installiert ein Eigentümer einer Hausgemeinschaft an der Außenfassade des Hauses ein Klimagerät, kann der Eigentümer zur Entfernung des Gerätes auf eigene Kosten verpflichtet werden, wenn die Eigentümergemeinschaft dies beschließt. Das gilt vor allem dann, wenn das Gerät durch nicht unerhebliche Betriebsgeräusche die Nachtruhe der Nachbarn stört. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

 

Im zugrunde liegenden Streitfall brachte ein Wohnungseigentümer an der Außenfassade im Innenhof ein Klimagerät an. Die Eigentümergemeinschaft beschloss jedoch, dass das Gerät unverzüglich wieder zu entfernen sei. Der Wohnungseigentümer, der die Klimaanlage installiert hatte, vertrat die Meinung, dass zwar eine bauliche Veränderung vorliege, diese aber die Nachbarn nicht beeinträchtige. Vor Gericht wollte er feststellen lassen, dass er berechtigt sei, ohne Zustimmung der anderen Eigentümer eine Klimaanlage zu installieren.

Einsatz eines Klimagerätes bei hiesigem Klima nicht zwingend erforderlich

Wie schon die Vorinstanzen folgte auch die dritte Instanz nicht der Argumentation des Klimaanlagen-Anhängers. Es könne dabei offen bleiben, so die Richter, ob nicht schon die optische Beeinträchtigung durch das Gerät unzumutbar sei. Jedenfalls entwickele die Klimaanlage eine Geräuschbelästigung, die das zumutbare Maß überschreite. Der Einsatz eines Klimagerätes sei bei dem hiesigen Klima höchstens bei besonderen Witterungslagen nützlich, aber kaum zwingend erforderlich. Der Betrieb eines solchen Gerätes sei also durchaus vermeidbar. Demgegenüber sei die Nachtruhe zur Erholung und Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des seelischen Gleichgewichts eines Menschen als nahezu unerlässlich anzusehen.

Vollständige Entfernung des Klimagerätes sinnvoll

Die vollständige Entfernung des Klimagerätes und nicht eine Beschränkung des Betriebs auf den Tag sei sinnvoll. Alles andere würde erhebliches Streitpotenzial unter den Wohnungseigentümern in sich bergen. Die Kosten für die Beseitigung müsse der Betroffene tragen.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2010