OLG München: Wohnungseigentümergemeinschaft ist Verbraucher

1. Eine teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist jedenfalls dann Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, wenn an dieser nicht ausschließlich Unternehmer beteiligt sind. Auch das Halten einer Wohnung oder Teileigentums, um über dauerhafte Vermietung und Verpachtung erhebliche regelmäßige und dauerhafte Mieteinnahmen zu erzielen, ist Verwaltung eigenen Vermögens und stellt unabhängig von der Höhe der verwalteten Werte grundsätzlich keine unternehmerische Tätigkeit dar.

2. In Verwalterverträgen im Sinne des § 26 WEG ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ihnen nach § 310 III BGB gleichstehende Regelungen eine Klausel unwirksam, die lautet: «Die vom Verwalter erstellte Jahresabrechnung gilt gegenüber dem Verwalter als genehmigt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage Einwendungen erhebt.»

OLG München, Beschluss vom 25.09.2008 – 32 Wx 118/08; BeckRS 2008, 21287 zur zitierten Website

Quelle: http://brinkmann-dewert.de/