Ort einer Eigentümerversammlung darf nicht spontan verlegt werden

Ort einer Eigentümerversammlung darf nicht spontan verlegt werden
Wenn sich Wohnungseigentümer schriftlich darauf geeinigt haben, wann und wo eine Eigentümerversammlung abgehalten werden soll, darf der Ort dieser Versammlung nicht einseitig geändert werden.
BGH, Urteil v. 10.6.2011, V ZR 222/10

Quelle: http://www.mlseminare.de