Parabolantenne auf dem Balkon ist keine optische Beeinträchtigung

Eine Parabolantenne auf einem teilweise in die Fassade zurückgesetzten Balkon, die von außen nur durch einen Schlitz zwischen der fest gemauerten Balkonumfassung und dem ebenfalls fest eingefügten Betonblumenkasten wahrnehmbar ist, führt im Allgemeinen nicht zu einer nachteiligen Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer.
Oberlandesgericht München vom 12.12.2005, Aktenzeichen 34 Wx 83/05

Quelle: ML Fachinstitut