Protokollvorschriften für Wohnungseigentümerbeschlüsse beachten

Sieht die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses die Eintragung in ein Protokollbuch erforderlich ist, so genügt es nicht, wenn die Beschlüsse durchnummeriert in einem Ordner abgelegt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln weist Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse alle Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaften hin.

Im vorliegenden Fall waren die Protokolle in sich geheftet und genietet, durchnummeriert sowie mit Seitenzahlen versehen und mit einem vorgehefteten Inhaltsverzeichnis lediglich in einem Ordner aufbewahrt worden. Die gesetzliche Regelung sieht zwar eine schriftliche Erfassung, die auch aufzubewahren ist, vor. Über die Art der Verwahrung fehlt allerdings eine gesetzliche Bestimmung. Wenn jedoch über diese gesetzlich vorgesehene Niederschrift die Eigentümer in der Teilungserklärung als zusätzliche Erfordernis die Eintragung in ein Protokollbuch vorsehen, so zeigt dies, dass damit ganz bewusst die Form der schriftlichen Dokumentation in einem „Buch" gewollt ist. Die Form der Dokumentierung, wie sie jedoch von der Verwaltung praktiziert wurde, genüge nicht den von der Teilungserklärung verlangten Anforderungen der Eintragung des Beschlusses in ein Protokollbuch, entschieden die Richter (OLG Köln, Az. 16 Wx 220/05).

(Quelle: Quelle Bausparkasse)