Prozesskostenhaftung des Verwalters


Seit der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes ist es dem Gericht erlaubt, dem Verwalter die Verfahrenskosten aufzugeben, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

Wenn die Eigentümer zwar vom Verwalter fehlerhaft erstellte Jahresabrechnungen beschließen, jedoch dabei wussten, dass die Abrechnungen wegen einer Vielzahl von Fehlern nicht ordnungsgemäß sind, so soll es an einem groben Verschulden des Verwalters fehlen. Dies soll ferner gelten, wenn die Eigentümer hätten wissen müssen, dass regelmäßig einer von ihnen die Beschlüsse anficht. In diesem Fall hätten sie eine korrigierte Abrechnung erneut beschließen lassen oder den Anfechtungsantrag sofort anerkennen müssen, um die Verfahrenskosten gering zu halten.

Praxistipp

Die Entscheidung des Gerichts stellt an das erforderliche „grobe Verschulden“ des Verwalters für dessen persönliche Haftung relativ hohe Anforderungen. Zu begrüßen ist, dass das Gericht zur Beurteilung dieser Frage auch die Kenntnisse und das Verhalten der übrigen Wohnungseigentümer heranzieht und zudem den Eigentümern Wege aufdeutet, wie sie in einem solchen Fall die Verfahrenskosten gering halten können, ohne den Verwalter persönlich zu belasten.

Autor: Dr. Andreas C. Brinkmann – brinkmann@bethgeundpartner.de

 

Fundstelle: AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 15. Februar 2010, 70 C 156/09, GE 2010, 495