Rechtstipp: Bei Wohnungseigentum Jahresabrechnung beizeiten anmahnen

Wohnungseigentümer haben vor Gericht schlechte Karten, wenn sie bei Versäumnissen des Verwalters untätig bleiben. In einem vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht verhandelten Fall war der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage mit seiner Jahresabrechnung um zwei Jahre ins Hintertreffen geraten. Der Wohnungseigentümer bekam deshalb Ärger mit seinem Mieter. Dieser wollte nach Ablauf der Jahresfrist die für die Betriebskostenabrechnung errechnete Nachzahlung zu Recht nicht mehr leisten.

Düsseldorf (ddp.djn). Wohnungseigentümer haben vor Gericht schlechte Karten, wenn sie bei Versäumnissen des Verwalters untätig bleiben. In einem vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht verhandelten Fall war der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage mit seiner Jahresabrechnung um zwei Jahre ins Hintertreffen geraten. Der Wohnungseigentümer bekam deshalb Ärger mit seinem Mieter. Dieser wollte nach Ablauf der Jahresfrist die für die Betriebskostenabrechnung errechnete Nachzahlung zu Recht nicht mehr leisten. Der Wohnungseigentümer verklagte daraufhin den Verwalter auf Schadenersatz. Vor dem Oberlandesgericht hatte er jedoch keinen Erfolg. Die ausstehende Abrechnung hätte er beizeiten anmahnen müssen, befanden die Richter. (AZ: I Wx 160/06) ddp.djn/ref/mwo

Ad-Hoc-News.de – 21.09.2007 07:06

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