Rechtsweg bei Rufmordkampagne gegen Verwalter

 

Aus unserer Gerichtspraxis

AG Köln:

„Auch wenn es sich bei den Abwehr- und Unterlassungsansprüchen eines Verwalters gegen eine Rufmordkampagne grundsätzlich um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (§§ 1004, 823, 824, 826 BGB) handelt, ist mit Blick auf den wohnungseigentumsrechtlichen Bezug der Sache (bevorstehende Eigentümerversammlung) das Amtsgericht als WEG-Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.“

                                                                AG Köln, Beschl. v. 17.4.2003 –  202 II 162/03

Der Fall: Der Alptraum eines jeden Verwalters

Die Eigentümerversammlung des Objekts steht kurz bevor. Da kommen dem Verwalter alarmierende Dinge zu Ohren: Verschiedene Personen verbreiten in der Anlage böse Gerüchte. Der Verwalter sei „pleite“, gegen ihn liefen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, Gelder der Gemeinschaft seien veruntreut worden, etc. …

Das Telefon des Verwalters steht nicht mehr still; immer mehr besorgte Eigentümer fragen nach. Die Wiederwahl des Verwalters steht (wie vom Gegner beabsichtigt) auf Messers Schneide.

Was tun?

Eine Einstweilige Anordnung, die den Gegnern die weitere Verbreitung solchen Schmutzes untersagt, muss her.

Doch welches Gericht ist zuständig?

Das Zivilgericht, da es hier um Kreditschädigung etc. geht (§§ 1004, 823, 824, 826 BGB)?

Richtiger Auffassung nach ist das WEG-Gericht zuständig, da die Eigentümerversammlung bevorsteht und vorrangiges Ziel die Sicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung und der Verwalterwahl ist.

P.S.: Der Verwalter wurde später mit einer Mehrheit von 90% der Stimmen im Amt bestätigt

 

Quelle: Rüdiger Fritsch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und

Wohnungseigentumsrecht

 

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