Rückwirkend beschlossene Wirtschaftspläne und Sonderumlagen sind nichtig

Rückwirkend beschlossene Wirtschaftspläne und Sonderumlagen sind nichtig
LG Dortmund, AZ: 1 S 153/21, 25.10.2021
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Ein Wirtschaftsplan und auch die Sonderumlage als Ergänzung des auf das Wirtschaftsjahr beschränkten Wirtschaftsplans darf nicht für rückwirkende Abrechnungszeiträume und Wirtschaftsjahre erstellt werden, hierfür fehlt die Beschlusskompetenz.

Dies hat zur Folge, dass auch bei unterlassener Anfechtungsklage diese Beschlüsse keine Anspruchsgrundlage darstellen können, da die Beschlüsse nichtig sind.

Quelle: https://www.iurado.de