Schutzgitter an Fenstern gibt es nur bei Einbruchsgefahr

Grundsätzlich muss eine Wohnungseigentümergemeinschaft einstimmig zustimmen, wenn ein Eigentümer Schutzgitter an seiner im Erdgeschoß liegenden Wohnung anbringen will, weil es sich um eine "bauliche Veränderung" handelt. Allerdings darf die Gemeinschaft die Genehmigung nicht verweigern, wenn für die Wohnungen im Erdgeschoß eine konkrete Einbruchsgefahr besteht. (OLG Köln, 16 Wx 48/04)

Quelle: Die Welt