Sollbeträge bei der Instandhaltungsrücklage

Nach Ansicht des BayObLG (WuM 1990, 459) und des OLG Hamm (ZWE 2001, 446) ist es zulässig, die Sollbeträge der Instandhaltungsrücklage in der Abrechnung anzusetzen. Dies wird im wesentlichen damit begründet, dass ansonsten säumige Eigentümer von ihrer Beitragspflicht frei würden. Da die Jahresabrechnung aber die Schuldaus dem Wirtschaftsplan nicht ersetzt (Novation) und eine neue Schuld nur für die Abrechnungsspitze begründet wird (BGHZ 131, 228, 231), ist dieses Argument überholt. Ich empfehle daher zur Vermeidung von Missverständnissen, nur einen von der eigentlichen Abrechnung deutlich getrennten Hinweis zu geben.