Sondernutzungsrecht an Stellfläche begründet regelmäßig Betretungsverbot für andere Wohnungseigentümer

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.06.2018
– 2-13 S 45/17 – 

Betretungsrecht bei Erfordernis des Betretens zum Erreichen zum Beispiel des Gartens möglich

Steht einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einen Stellplatz zu, so beinhaltet dies in der Regel auch ein Betretungsverbot für die anderen Wohnungseigentümer. Ein Recht zum Betreten kann aber bestehen, wenn dies etwa zum Erreichen eines Gartens erforderlich ist. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Vergleichs aus dem Jahr 2005 stand einer Wohnungseigentümerin das Sondernutzungsrecht an einen Stellplatz auf dem Wohnanwesen zu. Im Jahr 2016 entbrannte ein Streit darüber, ob der Stellplatz von den Eigentümern einer anderen Wohnung betreten werden dürfe. Diese nutzen den Stellplatz, um zu einem Garten zu kommen. Die Wohnungseigentümerin hielt dies für unzulässig. Sie verwies auf ihr Sondernutzungsrecht und klagte daher gegen die anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassen des Betretens des Stellplatzes.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Groß-Gerau gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach umfasse das Sondernutzungsrecht auch ein Betretungsverbot für andere Wohnungseigentümer. Zudem sei für die Beklagten das Betreten des Stellplatzes nicht unabdingbar, da sie den Garten auch über das Haus oder den Carport haben erreichen können. Gegen diese Entscheidung legten die Beklagten Berufung ein.

Landgericht bejaht ebenfalls Betretungsverbot des Stellplatzes

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Aus dem Vergleich vom Jahr 2005 ergebe sich eindeutig, dass die Flächen, für die ein Sondernutzungsrecht bestehen, von den anderen Miteigentümern „nicht genutzt oder sonst wie in Anspruch genommen werden dürfen“. Eine solche umfassende Regelung schließe auch das Betreten aus. Es sei den Beklagten auch nicht unzumutbar, den Garten über einen anderen Weg zu erreichen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)