Sonderumlage bei ausreichender Reparaturrücklage

Ob eine größere Investition aus der dafür ausreichenden Instandhaltungsrücklage  finanziert wird oder von den Wohnungseigentümern eine Sonderumlage beschlossen wird, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer. In der Regel ist zunächst festzustellen, mit welchen anderen Instandhaltungs-/Instandsetzungsmaßnahmen bei einer betragsmäßig ausreichenden Instandhaltungsrückstellung in nächster Zeit zu rechnen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung beschlossen, die auch vollständig aus der Rücklage hätte finanziert werden können. Die Eigentümer beschlossen jedoch eine Sonderumlage, was ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht (BayObLG, Beschluss vom 29.7.2004, Az.: 2Z BR 92/04).

Quelle: www.breiholdt.de