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Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage zur Behebung des Liquiditätsmangels auf dem Geschäftskonto einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch dem Ersteigerer von Wohnungseigentum gegenüber wirksam.
Durch die Sonderumlage wird der Ersteigerer nicht für Rückstände aus der Zeit vor dem Zuschlag herangezogen, obwohl der Grund für die Sonderumlage in dem Zahlungsverzug der Voreigentümer mit der Zahlung von Wohngeld angelegt war. Durch die Sonderumlage sind nämlich die Voreigentümer nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Wohngeldes befreit worden. Die Umlage diente vielmehr dem Zweck, überflüssige Sollzinsen zu sparen und die Verwaltung in die Lage zu versetzen, fällige Verbindlichkeiten zu erfüllen, und somit die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschaft abzuwenden. Den Nutzen hieraus ziehen nicht die Voreigentümer, sondern die derzeitigen Eigentümer. Beschluss des OLG Celle vom 05.01.2004 |
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