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Häufig werden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Wohnungseigentumsanlagen durch die Erhebung von Sonderumlagen finanziert, weil die Instandhaltungsrückstellung nicht ausreicht. Üblicherweise erfolgt die Abrechnung über solche Sonderumlagen im Rahmen der vom Verwalter vorzulegenden Gesamt- und Einzelabrechnung für das betreffende Kalender- oder Wirtschaftsjahr.
In einem konkreten Streitfall über die Abrechnung hatte einer der Wohnungseigentümer gefordert, dass die Sonderumlage auch gesondert abgerechnet wird, weil sonst die rechtmäßige Verwendung der gemäß Beschlussfassung zweckgebundenen Sonderumlage nicht kontrolliert werden könne.
Das KG Berlin wies den Antrag auf getrennte Abrechnung zurück (KG Berlin, Beschluss vom 22.11.2004, 24 W 233/03).
Nach der Vorschrift des § 28 Abs. 3 WEG habe der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen. Verschiedene Abrechnungen, auch über Sonderumlagen und andere von den Wohnungseigentümern beschlossene Zahlungsverpflichtungen, sehe das Gesetz nicht vor. Dies gelte auch dann, wenn der Beschluss die Maßnahmen genau bezeichne, für die zusätzlich von den Wohnungseigentümern Finanzierungsbeiträge angefordert werden. Weitere Informationen und detailliertere Angaben über die konkrete Verwendung könne jeder Wohnungseigentümer im Rahmen seines Einsichtsrechts in die Abrechnungsunterlagen in Erfahrung bringen.