Sonderumlagen – Keine zusätzliche Abrechnung

Häufig werden Instandhaltungs- und Instandset­zungsmaßnahmen in Wohnungseigentumsanlagen durch die Erhebung von Sonderumlagen finanziert, weil die Instandhaltungsrückstellung nicht ausreicht. Üblicherweise erfolgt die Abrechnung über solche Sonderumlagen im Rahmen der vom Verwalter vorzu­legenden Gesamt- und Einzelabrechnung für das be­treffende Kalender- oder Wirtschaftsjahr.

In einem konkreten Streitfall über die Abrechnung hat­te einer der Wohnungseigentümer gefordert, dass die Sonderumlage auch gesondert abgerechnet wird, weil sonst die rechtmäßige Verwendung der gemäß Be­schlussfassung zweckgebundenen Sonderumlage nicht kontrolliert werden könne.

Das KG Berlin wies den Antrag auf getrennte Abrech­nung zurück (KG Berlin, Beschluss vom 22.11.2004, 24 W 233/03).

Nach der Vorschrift des § 28 Abs. 3 WEG habe der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Ab­rechnung zu erstellen. Verschiedene Abrechnungen, auch über Sonderumlagen und andere von den Woh­nungseigentümern beschlossene Zahlungsverpflich­tungen, sehe das Gesetz nicht vor. Dies gelte auch dann, wenn der Beschluss die Maßnahmen genau be­zeichne, für die zusätzlich von den Wohnungseigen­tümern Finanzierungsbeiträge angefordert werden. Weitere Informationen und detailliertere Angaben über die konkrete Verwendung könne jeder Woh­nungseigentümer im Rahmen seines Einsichtsrechts in die Abrechnungsunterlagen in Erfahrung bringen.