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Das Anlocken und Füttern von Tauben auf dem Balkon einer Eigentumswohnung ist bereits von Gesetzes wegen verboten. Die WEG kann daher in der Regel Unterlassung verlangen, wenn ein Eigentümer hiergegen verstößt.
AG München, Urteil vom 23.09.2015, Az.: 485 C 5977/15 WEG
Quelle: http://www.mlseminare.de