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(Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-13 S 129/18)

Das Urteil: Die Mitglieder einer Zivilkammer entschieden, dass Sonntage und kirchliche Feiertage für solche Veranstaltungen nicht grundsätzlich ausscheiden müssen. Zwar müsse zum Beispiel auf Kirchgänger und deren Gottesdienstzeiten Rücksicht genommen werden, aber am Abend des Pfingstmontags könne man davon ausgehen, dass Kirchenbesuch und andere Aktivitäten schon wieder beendet seien.
Quelle: https://www.lbs.de/presse/p/infodienst_recht_und_steuern/details_16890751.jsp