Umlage von Kabelanschlussgebühren

 

In jüngster Vergangenheit sind zwei obergerichtliche Entscheidungen zum Thema Kostenverteilung bei Kabelanschlussgebühren ergangen, die sich beide auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Verteilung der Kaltwasserkosten beziehen.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 04. Mai 2004 (15 W 142/03) die Auffassung vertreten, dass Kosten für Kabelanschlussnutzung keine Kosten des Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums sind. Es handele sich vielmehr um Kosten, die allein durch die Nutzung im Bereich des Sondereigentums anfallen. Enthält eine Teilungserklärung keine Regelung darüber, wie die im Sondereigentum anfallenden Kabelnutzungsgebühren zu verteilen sind, können – so die Richter in Hamm – die Miteigentümer diese Angelegenheit in eigener Verantwortung regeln. Es ist also ein Mehrheitsbeschluss zur Kostenverteilung zulässig.

 

Das Kammergericht in Berlin kommt mit Beschluss vom 06. April 2005 (24 W 13/03) zu dem Ergebnis, dass Kabelgebühren, wie sonstige Bewirtschaftungskosten, Kosten des Gemeinschaftseigentums und damit entsprechend ƒ 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen umzulegen sind, sofern nicht die Teilungserklärung eine andere Aufteilung vorsieht. Der Wohnungseigentümergemeinschaft stehe aber eine Beschlusskompetenz zu, wie die interne Umlage der Kabelgebühr zu erfolgen habe. Ebenso wie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2003 zur Frage der Umlage von Kaltwasserkosten, könnten die Eigentümer im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung eine „verbrauchsabhängige“ Abrechnung einführen, sie seien auf Verlangen eines einzelnen Eigentümers hierzu sogar verpflichtet.

 

Praxistipp:

 

Trotz unterschiedlicher Begründung kann festgehalten werden, dass die Eigentümer bei Fehlen eines Verteilerschlüssels in der Teilungserklärung die Verteilung von Kabelgebühren mittels Mehrheitsbeschluss regeln können. Ob dies nun erfolgt, weil man die hier entstehenden Kosten sogleich als Kosten des Sondereigentums wertet oder sie als Kosten der Gemeinschaft wertet, deren Umlage mittels Beschluss geregelt werden kann, ist für die Verwaltungspraxis unerheblich.

 

Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de

 

Uwe Bethge (Notar) – Susanne Tank – Bettina Baumgarten – Menke Marquardt

 

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