Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt Aktuelles, Wohnungseigentumsrecht:
Deutschlandweit verlangen Amtsgerichte und Landgerichte seit jeher mindestens drei Vergleichsangebote, damit der Beschluss über die Durchführung einer größeren bzw. teuren Verwaltungsmaßnahme rechtmäßig ist. Wurde z.B. eine umfangreiche Sanierung des Gebäudes beschlossen, ohne dass sich die Gemeinschaft (GdWE) zuvor durch mindestens drei vergleichbare Angebote einen Marktüberblick verschafft hatte, waren Anfechtungsklagen erfolgreich. Die Beschlussfassung sei auf einer ungenügenden Tatsachengrundlage erfolgt, hieß es kurz und knapp in Gerichtsentscheidungen, die derartige Sanierungsbeschlüsse „kassierten“. Den Einwand vieler Verwalter, man habe keine weiteren Anbieter finden können, ließen Gerichte nicht gelten.
Anders sieht es nunmehr der BGH in seinem Urteil vom 10.02.2023 zum gerichtlichen Aktenzeichen V ZR 246/21 in Rn. 15 der Urteilsbegründung: ein Beschluss kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn der Grund für fehlende Vergleichsangebote nachweislich darin liegt, dass trotz ausreichender Anfragen keine weiteren Angebote abgegeben wurden. Zwar bezieht sich der BGH in seinem Beispiel auf einen inhaltsgleichen Zweitbeschluss (über dieselbe Sanierungsmaßnahme), nachdem der erste Beschluss wegen fehlender Vergleichsangebote in einer vorausgegangenen Anfechtungsklage rechtskräftig für ungültig erklärt wurde. Bei näherer Betrachtung kann es aber keinen Unterschied machen, ob der Verwalter mit seinen Bemühungen bereits vor der ersten Beschlussfassung scheitert. Beispiel: im ersten Beschluss wird die Sanierung beschlossen auf Grundlage des Angebots A. Vergleichsangebote gibt es nicht, da der Verwalter keine einholte. Die Anfechtungsklage hat deshalb Erfolg und der Sanierungsbeschluss wird vom Gericht rechtskräftig für ungültig erklärt. Zur nächsten Versammlung bemüht sich der Verwalter (erstmals) um Vergleichsangebote, indem er weitere Anbieter um Abgabe eines Angebots bittet. Sein Vorhaben scheitert, weil Anbieter sich nicht melden oder wegen voller Auftragsbücher eine Angebotsabgabe ablehnen. Die Mehrheit beschließt erneut die Auftragsvergabe gemäß Angebot A.
Der Fingerzeig des BGH ist ernst zu nehmen. Verwalter müssen ernsthaft und nachweislich Bemühungen anstellen, um Vergleichsangebote zu beschaffen. Nur wenn ihre Suche nachweislich erfolglos bleibt, also trotz ausreichender Bemühungen nur ein oder zwei Angebote eingeholt werden konnten, kann die Beschlussfassung auf der reduzierten Tatsachengrundlage gleichwohl ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Zu Beweiszwecken sollte der Verwalter seine Suche dokumentieren. Die Ernsthaftigkeit der Bemühungen wird gesteigert, wenn bei angefragten Anbietern, die nicht reagieren, nachgefasst wird. Professionelle Verwalter gehen strukturiert vor. Angebote werden in ausreichender Anzahl rechtzeitig angefordert. Ein Netzwerk oder ein Pool von Anbietern, mit denen der Verwalter bzw. die Gemeinschaften regelmäßig zusammenarbeiten können, ist hilfreich. Digitale Hilfsmittel erleichtern die Aufgabenstellung. Eigentümer werden in die Einholung von Angeboten eingebunden.
Quelle: https://wir-breiholdt.de/2023/05/bgh-weicht-die-drei-angebote-regel-auf/
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.