Versammlungsort: Balkonversammlung

 

Diese so genannten Beschlüsse sind nicht in einer nach § 24 WEG einberufenen Wohnungseigentümerversammlung gefasst worden (hier: Beschlussfassung auf einem Balkon ohne Einberufung). Sie sind daher Scheinbeschlüsse … und entfalten schon daher keinerlei

Rechtswirkungen, insbesondere auch nicht die Pflicht, den »Beschlüssen« bei Übersendung eines Protokolls zu widersprechen.

OLG Hamm v. 25.10.2007 – 15 W 180/07

 

Quelle: http://www.oliverelzer.de/