Versammlungsprotokoll ist eine Privaturkunde und kein Beweis für den Inhalt

Die Versammlungsniederschrift ist eine Privaturkunde i. S. d. § 416 ZPO (OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 8.2.2005, 20 W 231/01; BayObLG, Entscheidung v. 27.10.1989, 2Z BR 75/89, WE 1990, 113). Sie begründet daher nur den Beweis dafür, dass der   Inhalt von den Unterzeichnenden stammt bzw. von diesen bestätigt wird. Die Urkunde ist als solche auch kein  Beweis für den richtigen Inhalt, wie bei einer öffentlichen Urkunde (§ 417 ZPO)   der   Fall ist. Eine   Beweiskraft   hinsichtlich   der   Richtigkeit ihres Inhalts kann   der   Privaturkunde auch durch einen Eigentümerbeschluss nicht verliehen werden (OLG Frankfurt a. M., a. a. O.).