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Der WEG-Verwalter darf bei der Verteilung von Heiz- und Wasserkosten in der Jahresabrechnung keine Werte verwenden, die mit ungeeichten Zwischenzählern gemessen wurden. Die Eichbehörden können dem Verwalter die Verwendung der Werte per Ordnungsverfügung untersagen.
VG Köln, Beschluss vom 26.11.2014, Az.: 1 L 1593/14
Quelle: http://www.mlseminare.de