Verwalter darf Sonderumlagen einziehen

Ein WEG-Verwalter, der per Vertrag zur Einziehung von Wohngeld- und Hausgeldzahlungen auch im eigenen Namen ermächtigt ist, ist auch berechtigt, Zahlungen von Sonderumlagen an sich zu verlangen. So entschied das OLG Hamm mit Beschluss vom 29. Mai 2008. Unter dem nicht gesetzlich definierten Begriff der Wohngeldzahlungen im engeren Sinne werden laufende Vorschussleistungen der Wohnungseigentümer auf der Grundlage eines Wirtschaftsplanes oder einer Jahresrechnung verstanden. In einem so engen Sinn sei aber die Ermächtigung des Verwalters nicht zu verstehen. Bei der Sonderumlage handele es sich um eine Ergänzung des Jahreswirtschaftsplanes, mithin ebenso um Vorschusszahlungen an die Eigentümergemeinschaft. Sonderumlagen seien somit mit den regelmäßig zu erbringenden Vorschusszahlungen vergleichbar, zu deren Einzug der Verwalter ohne Zweifel ermächtigt sei.

Kommentar

Die Entscheidung des OLG Hamm entspricht der herrschenden Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Rechtsnatur der Sonderumlage als Nachtrag zum Wirtschaftsplan ist nicht erkennbar, warum ein Verwalter, der zum Einzug der Hausgelder ermächtigt ist, nicht auch die Sonderumlagen einziehen können sollte, die auf der selben rechtlichen Grundlage, nämlich dem Wirtschaftsplan beruhen. Dennoch sollte der Verwalter seinen Verwaltervertrag und die Regelungen der Teilungserklärung stets gut im Blick haben und seine Ermächtigung zur Geltendmachung von Forderungen der WEG für jeden Fall überprüfen, da jede Eigentümergemeinschaft unterschiedliche Regelungen vereinbart haben kann.

Autor: Lars Kutzkutz@bethgeundpartner.de

Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss vom 29. Mai 2008, 15 Wx 43/08