Verwalter kann bei Verwalterwahl Vollmachten für seine Wahl einsetzen

 OLG München, Beschl. v. 15.9.2010 – 32 Wx 16/10, IMR 2010, 482
 
 Der Verwalter nach WEG ist nach zutreffender Auffassung bei der Abstimmung über die Wahl oder Abwahl des Verwalters, sofern es sich nicht um eine Abwahl aus wichtigem Grund handelt, grundsätzlich berechtigt, als Vertreter von Wohnungseigentümern deren Stimmrecht auszuüben.
 
 Quelle: Fritsch, Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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