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oder
Verwalter hat auch bei unwirksamer Bestellung Anspruch auf
Vergütung!
Was ist geschehen?
Ein Verwalter wird für den Zeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2003
bestellt. Einige Eigentümer fechten den Bestellungsbeschluss an. Am 18.2.2002
verlangen sie schriftlich vom Verwalter, zum 4.3.2002 eine außerordentliche
Eigentümerversammlung einzuberufen. Zweck der Versammlung soll die sofortige
Abwahl des Verwalters sein. Der Verwalter beruft die verlangte Versammlung aber
erst rund 3 Monate später zum 20.6.2002 ein. Er wird dann tatsächlich abberufen und
der Verwaltervertrag beendet. Im Dezember 2002 entscheidet das Gericht, dass der
Bestellungsbeschluss von Anfang an ungültig war. Der Verwalter verlangt dennoch
seine Vergütung für den Zeitraum 1.1.2002 bis 20.6.2002.
Was sagt das Gericht?
Das OLG München spricht dem Verwalter nur einen Teil der
verlangen Vergütung zu. Die erfolgreiche Anfechtung des Bestellungsbeschlusses
führte zwar dazu, dass die Bestellung rückwirkend unwirksam wurde, der Verwalter
also gar kein Amt hatte. Aber auch der amtslose Verwalter kann nach Ansicht des
Gerichts grundsätzlich die vereinbarte Vergütung verlangen. Damit die anstehenden
Angelegenheiten in der Schwebezeit geregelt werden können, muss der Verwalter
ein Mindestmaß an Aufgaben wahrnehmen. Dafür kann er dann auch Vergütung
verlangen.
Aber: Der Verwalter hat sich treuwidrig verhalten, weil er die beantragte
außerordentliche Eigentümerversammlung nicht umgehend einberufen hat. Zwar
liegt es grundsätzlich im Ermessen des Verwalters, wann er eine Versammlung
einberuft. Wenn es aber um seine eigene Abberufung geht, muss er umgehend zu
einem zeitnahen Termin einladen. Hier hätte die Versammlung bereits an dem von
den Wohnungseigentümern vorgeschlagenen Termin am 4.3.2002 stattfinden können
und müssen. Hätte der Verwalter seine Einberufungspflicht erfüllt, wäre er schon am
4.3.2002 abberufen worden. Deshalb ist es rechtmissbräuchlich, wenn er Vergütung
für die Zeit nach diesem Termin verlangt. Ein Anspruch besteht somit nur für den
Zeitraum 1.1.2002 bis 4.3.2002. (OLG München, Beschl. v. 21.06.2006 – 34 Wx 028/06)
Was sagt Ihr Anwalt?
Dass der Verwalter auch bei unwirksamer Bestellung für die Zeit,
in der er tatsächlich für die Gemeinschaft tätig war, ein Honorar verlangen kann,
liegt auch im Interesse der Wohnungseigentümer. Für sie ist es nämlich nur vorteilhaft,
wenn der Verwalter seine Aufgaben und Befugnisse vollständig wahrnimmt, solange
nicht geklärt ist, ob die Bestellung wirksam war. Der Vergütungsanspruch des
Verwalters ergibt sich in einem solchen Fall aus dem Verwaltervertrag, dessen
Gültigkeit von der Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses unabhängig ist.
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