Verwalterpflichten: Wie weit geht die Rechnungslegungspflicht beim ausscheidenen Verwalter?

oder
Der ausscheidende Verwalter muss alle Belege übergeben und
umfassend über seine Verwaltertätigkeit berichten!
Was ist geschehen? Der Vertrag des Verwalters läuft aus. Die Eigentümergemeinschaft
fordert den Verwalter mehrmals auf, zu diesem Stichtag eine Aufstellung der
Einnahmen und Ausgaben sowie der Verbindlichkeiten und Forderungen der Gemeinschaft
zu erstellen. Die Aufforderungen bleiben vergeblich. Deshalb wird der neue Verwalter
beauftragt, diese Leistungen zu erbringen. Er verlangt und erhält dafür eine Sondervergütung.
Die Gemeinschaft verlangt vom ehemaligen Verwalter die Erstattung dieser
Zahlung als Schadenersatz.
Was sagt das Gericht? Die Klage hat Erfolg! Der Verwalter muss Schadenersatz leisten,
da er seine Pflicht zur umfassenden Rechnungslegung verletzt hat. Die Rechnungslegung
dient der Kontrolle der bisherigen Verwaltungstätigkeit und soll zudem
dem neuen Verwalter ermöglichen, auch bei einem Verwalterwechsel im laufenden
Wirtschaftsjahr die Verwaltung nahtlos fortzusetzen. Deshalb muss der ausscheidende
Verwalter unter Beifügung der entsprechenden Belege
• alle Einnahmen und Ausgaben verständlich und nachvollziehbar darlegen,
• die bestehenden Verbindlichkeiten und Forderungen sowie die Kontostände der
vorhandenen Bankkonten aufführen und
• die vorhandenen Guthaben übergeben.
Tut der „Ex-“Verwalter dies nicht, kann die Eigentümergemeinschaft ihn auf Rechnungslegung
verklagen. Sie kann aber auch – nach erfolgloser Fristsetzung – stattdessen
einen „Ersatzmann“ beauftragen und die entstehenden Kosten als Schadenersatz geltend
machen. (OLG München, Beschl. v. 20.7.2007 – 32 Wx 093/07)
Was sagt Ihr Anwalt? Gerade bei der Ablösung unfähig erscheinender Verwalter empfiehlt
es sich, dem Verwalter eine Frist zu setzen und anschließend seinen Nachfolger
mit der Rechnungslegung zu beauftragen. Denn ein unfähiger Verwalter wird kaum auf
Anhieb eine befriedigende Abrechnung vorlegen. In diesem Fall ist die Beauftragung
des neuen Verwalters der bessere und vor allem schnellere Weg, um sich ein vollständiges
Bild von der Situation zu machen. Wichtig ist es aber natürlich, den alten Verwalter
zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen zu bewegen. Ohne diese kann auch der
neue Verwalter nichts ausrichten.
Quelle:
www.rechtsanwaelte-sindelfingen.de