Verwaltersonderhonorar wegen Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren – Wer zahlt die Kosten?

Verwaltersonderhonorar wegen Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren – Wer zahlt die Kosten? – Zur erstattung zuviel gezahlter Hausgelder nach erfolgreicher Anfechtungsklage; §§ 28 WEG a.F.; 43 Nr. 3 WEG; 812 BGB
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 287/20, 04.09.2020
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Wird in einem Verwaltervertrag eine gesonderte Verwaltergebühr für die Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren vereinbart, so ist damit nur die Erhebung einer solchen Vergütung geregelt, nicht jedoch ihre Verteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer. Dies können nur die Wohnungseigentümer durch einen Beschluss nach § 21 Abs. 7 WEG (s. LG Itzehoe ZMR 2018 S. 259).

Soweit Verwalter wegen einer fehlerhaften Jahresabrechnung auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so betrifft dies stets den Schaden, der den Wohnungseigentümern dadurch entsteht, dass sie die Kosten einer erfolgreichen Anfechtungsklage zu tragen haben.

Davon zu trennen sind die Folgen einer erfolgreichen Anfechtung im Verhältnis zwischen dem anfechtenden Wohnungseigentümer und den übrigen Wohnungseigentümern, diese müssen zwischen den Wohnungseigentümern ausgeglichen werden.

Der klagende Eigentümer besitzt aufgrund einer erfolgreichen Anfechtungsklage einen Folgenbeseitigungsanspruch und einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht gegen den Verwalter.
AG Wiesbaden, Urteil vom 04.09. 2020; Az.: 92 C 287/20