Verwaltungsbeirat – Sitzungspauschalen sind zulässig

Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates haben grund­sätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung. Es han­delt sich bei dem zwischen ihnen und der Gemein­schaft bestehenden Rechtsverhältnis bei Fehlen ent­sprechender Vereinbarungen um ein Auftragsverhält­nis. Demnach können sie von den Wohnungseigentü­mern Ersatz der Aufwendungen oder Auslagen ver­langen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit hatten und die sie den Umständen nach für erforder­lich halten durften.

Dieser Anspruch kann aus Gründen der Zweckmä­ßigkeit auch durch eine Pauschale in der Weise abgegolten werden, dass pro Sitzung ein Betrag von 20 Euro zuzüglich Fahrtkostenerstattung analog der Erstattung für Dienstreisen gezahlt wird (OLG Schles­wig, Beschluss vom 13.12.2004, 2 W 124/03).

Entsprechende Aufwandserstattungsregelungen kön­nen auch für die durch Mehrheitsbeschluss bestellten Mitglieder eines Bauausschusses getroffen werden, da hinsichtlich dessen unterstützender Tätigkeit bei der Durchführung der dem Verwalter obliegenden Durchführung von umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen die Regelungen des § 29 WEG entsprechend anzuwenden sind.

Quelle: Volker Bielefeld