Verwaltungsunterlagen sind herauszugeben

Verwaltungsunterlagen sind herauszugeben

Wird ein Verwalter vorzeitig abberufen und ficht er diesen Beschluss an, so hat er gleichwohl die Verwaltungsunterlagen an die Wohnungseigentümergemeinschaft herauszugeben. Die Anfechtung macht den Abberufungsbeschluss nicht unwirksam und führt auch nicht zu einer Art aufschiebender Wirkung, entschied das AG Syke.