Vielen nicht bekannt: Bei Eilbedürftigkeit einer Maßnahme müssen nicht drei Vergleichsangebote vorliegen

Bei Eilbedürftigkeit einer Massnahme müssen nicht drei Vergleichsangebote vorliegen, §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 2, 24 Abs. 4 Satz 2 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 88/12, 14.03.2013
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Die Erforderlichkeit einer umgehenden Sanierung einer schadhaften Stahlbetonstütze rechtfertigt die Verkürzung der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG von zwei Wochen auf neun Tage.

Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, vorformulierte Beschlussanträge in die Tagesordnung der Einladung aufzunehmen. Selbst wenn dies erfolgt, bleibt es den Wohnungseigentümern unbenommen, von einem Beschlussantrag nach ihrem Ermessen abzuweichen. Sie dürfen nur nicht von dem Gegenstand des angekündigten Beschlusses abweichen.

Ein überteuerter Auftrag darf daher nicht erteilt werden, so dass in der Regel vor Vergabe eines größeren Auftrags drei Alternativ- oder Konkurrenzangebote einzuholen sind (Bayerisches Oberstes Landesgericht, NZM 2000, 512, 513).

Dies gilt nicht, wenn mit dem vorliegenden Beschluss gerade noch keine Baumaßnahme beschlossen wurde, sondern lediglich beschlossen wurde, zwei Fachfirmen mit der weiteren Untersuchung zu beauftragen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Untersuchung um einen Auftrag mit einem größeren Gesamtvolumen handelt, da auch die Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft mitberücksichtigt werden muss.

Selbst wenn man jedoch von einem größeren Auftrag ausgehen würde, der in der Regel zur Einholung mehrerer Angebote verpflichten würde, konnte vorliegend auf die Einholung der Alternativangebote verzichtet werden, da eine zeitnahe Prüfung und Vorbereitung der voraussichtlichen Sanierungsarbeiten geboten war.

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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Quelle: https://www.iurado.de/