Vielen nicht bekannt: Verwalterwechsel und Jahresabrechnung



Für den Fall, dass ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres ausscheidet, ist die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr grundsätzlich vom neuen Verwalter zu erstellen. Ein anderes gilt nur für den Fall, dass die Abrechnung bereits zum Zeitpunkt des Wechsels fällig war. Der ausgeschiedene Verwalter bleibt demgegenüber zur Rechnungslegung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens verpflichtet.
OLG Zweibrücken, 11.5.2007, Az: 3 W 153/06
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