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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erklärte einen Mehrheitsbeschluss (Hausordnung) einer Wohnungseigentümergemeinschaft für nichtig, durch den der Betrieb einer Waschmaschine und das Trocknen von Wäsche in der Wohnung untersagt werden sollte. Nach Auffassung des Gerichts gehört die Möglichkeit, innerhalb des Wohnungseigentums die täglich anfallende Wäsche maschinell reinigen zu können, zum Kernbereich des Wohnungseigentums wie z. B. das Musizieren in den eigenen Räumlichkeiten oder die tägliche Körperhygiene.
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 04.12.2000
20 W 414/99
NJW-RR 2002, 82
NZM 2001, 1136
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