WEG-Recht: Möbel im Treppenhaus

Will ein Eigentümer im gemeinschaftlichen Treppenhaus eine Garderobe und andere Möbel aufstellen, so bedarf dies einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. So urteilten jedenfalls die Richter des Münchener Oberlandesgerichts am 15. März 2006. Im vorliegenden Fall hatte ein Eigentümer im gemeinschaftlichen Hausflur eine Garderobe und andere Möbel aufgestellt. Ein anderer Eigentümer forderte Beseitigung. Daraufhin wurde mehrheitlich beschlossen, dass das Anbringen einer Garderobe und Aufstellen von Möbeln im Hausflur zulässig sein soll. Ein solcher Beschluss könne aber nicht mehrheitlich gefasst werden, so das Gericht, da unter anderem die fragliche Fläche vom Mitgebrauch der anderen Eigentümer ausgeschlossen wird. Die Zustimmung könne daher nur von allen Eigentümern erteilt werden. Mangels Zustimmung aller waren die Möbel daher zu beseitigen.

Kommentar:

Die Möblierung gemeinschaftlicher Flächen stellt ein häufiges Ärgernis dar. Auch lässt sich über Geschmack vortrefflich streiten, denn nicht selten werden ausrangierte Möbel abgestellt. Eigentümer, die im Treppenhaus Möbel anbringen oder abstellen wollen, müssen hierzu die Zustimmung aller Eigentümer einholen. Will eine Gemeinschaft die Möblierung des Treppenhauses gestatten, bietet sich z. B. eine Vereinbarung in Form einer Hausordnung an, die ein entsprechendes Recht einräumt.

Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de 

Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 15. März 2006, 34 Wx 160/05, NJW-RR 2006, Seite 803 f