WEG-Verwalter muss an einzelnen Wohnungseigentümer Eigentümerliste mit Namen und Anschrift herausgeben – Keine Pflicht zur Herausgabe der E-Mail-Adressen

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018
– 25 S 22/18

Der Verwalter einer Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft ist verpflichtet auf Verlangen eines einzelnen Wohnungseigentümers, eine Eigentümerliste mit Namen und Anschrift herauszugeben. Diese Pflicht beinhaltet aber nicht die Herausgabe der E-Mail-Adressen der anderen Eigentümer. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Eigentümer einer Wohnung mit den anderen Wohnungseigentümern der Anlage in Kontakt treten, um mit ihnen über die außerordentliche Kündigung der Verwalterin wegen wiederholter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer geplanten Dachsanierung zu sprechen. Die beiden Wohnungseigentümer baten daher die Verwalterin im August 2017 um Übersendung einer Liste mit Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse aller Eigentümer. Dies verweigerte die Verwalterin mit Hinweis auf den Datenschutz. Die zwei Wohnungseigentümer erhoben daraufhin Klage.

Amtsgericht gibt Klage bezüglich der Namen und Anschriften statt

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage bezüglich der Herausgabe einer Liste mit den Namen und der Anschrift aller Eigentümer statt. Einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der E-Mail-Adressen hielt es dagegen für nicht gegeben. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger. Sie führten an, dass die E-Mail-Adressen der besseren Kommunikation gerade mit im Ausland befindlichen Eigentümern dienen.

Landgericht bejaht Pflicht zur Herausgabe einer Eigentümerliste mit Namen und Anschrift

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Zwar sei die Beklagte als Verwalterin verpflichtet, den einzelnen Wohnungseigentümern auf deren Verlangen hin die Namen aller Miteigentümer und ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Dazu bedürfe es keiner besonderen Ermächtigung oder eines Beschlusses der Eigentümerversammlung. Das Herausgaberecht des einzelnen Wohnungseigentümers ergebe sich aus seiner Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft.

Keine Verweigerung der Herausgabe wegen Datenschutzes

Datenschutzrechtliche Gründe können dem Herausgabeanspruch nicht entgegengehalten werden, so das Landgericht, da gegenüber anderen Eigentümern kein Geheimhaltungsinteressen bestehe. Wer eine Wohnung kauft und Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird, habe keine schützenswerten Anspruch darauf, dies namenslos zu tun.

Kein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen

Nach Auffassung des Landgerichts bestehe aber kein Anspruch auf Herausgabe auch der E-Mail-Adressen. Insofern komme das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Tragen. Jeder Wohnungseigentümer habe ein gewichtiges und schützenswertes Interesse, nicht von anderen Miteigentümern mittels E-Mail kontaktiert zu werden. Sofern die E-Mail-Kommunikation praktikabler sei, müssen sich die Kläger selbst um die Mittelung der E-Mail-Adressen bemühen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2019
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)