Wenn der Verwalter einfach Aufträge vergibt…

Es liegt ein Fehlverhalten vor, wenn der Verwalter Aufträge für nicht dringende Instandsetzungsarbeiten in erheblichen Umfang vergibt, ohne dass ein ermächtigender Beschluss vor- liegt. Dies kann die Abberufung des Verwalters insbesondere dann rechtfertigen, wenn das Fehlverhalten auf Uneinsichtig- keit beruht und seitens der Eigentümer mit einer Fortsetzung dieses Verhaltens zu rechnen ist. Eine weitere Zusammen- arbeit ist dann nicht zumutbar. Ein Verwalter kann für sich keine Befugnis aus Vereinbarungen der Eigentümer hinsichtlich von Baumaßnahmen ab- leiten, diese Vereinbarungen eigenmächtig mittels Auftragsvergabe und Sonderumlagen umzusetzen.

Bayerisches OLG – Az: 2 Z BR 181/03