Wohngeld – Jahresabrechnung ohne Gesamtabrechnung?

1. Werden in einer als "Nebenkostenabrechnung" bezeichneten Wohngeld(einzel-)abrechnung die angeblichen Gesamtkosten ("Kosten/Jahr”) benannt, wird die Nebenkostenabrechnung dadurch nicht zu einer (unvollständigen) Gesamtabrechnung.
2. Liegen lediglich Einzelabrechnungen über Nebenkosten vor und beschließen die Wohnungseigentümer auf dieser Grundlage die "Jahresabrechnung”, hat dieser Beschluss keine Jahresabrechnung im Rechtssinne zum Gegenstand, kann mit diesem Inhalt trotz unterbliebener Anfechtung keine Rechtswirkungen entfalten und kommt auch als Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung von Wohngeld nicht in Betracht.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2007 – 3 Wx 84/07