Wohnungseigentümer können nicht per Mehrheitsbeschluss zur Gartenarbeit verpflichtet werden

 

Keine Pflicht zur aktiven Mitwirkung beim Vollzug von Verwaltungsentscheidungen

 

Eine Regelung, wonach für die Herbstzeit vom 1. September bis zum 30. Januar eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Fegen von Laub und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen der Eigentümergemeinschaft herangezogen werden, kann nicht mit Mehrheit wirksam beschlossen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.