Wohnungseigentümerbeschluss über Auftragsvergabe für Hausmeisterdienste setzt Vorliegen von drei Alternativangeboten voraus

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.04.2017 
– 2-13 S 2/17 –

 

Beschlussfassung auf Basis von nur zwei Angeboten widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung

Ein Wohnungseigentümerbeschluss über die Auftragsvergabe von Hausmeisterdiensten entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er auf Basis von mindestens drei Alternativangeboten erfolgt. Andernfalls ist er anfechtbar. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Wohnungseigentümerin gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft durch welchen auf der Grundlage von zwei Angeboten eine Hausmeisterfirma mit der Betreuung der Anlage beauftragt wurde. Das Auftragsvolumen machte die Hälfte des Gesamtetats des jährlichen Wirtschaftsplans aus.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht Langen gab der Klage statt. Da der Beschluss nur auf Basis von zwei Alternativangeboten getroffen wurde, habe er nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen und sei daher für ungültig zu erklären. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft Berufung ein.

Landgericht bejaht Unwirksamkeit des Beschlusses über Auftragsvergabe von Hausmeisterdiensten

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Der Beschluss über die Vergabe von Hausmeisterdiensten habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen.

Vergabe von Hausmeisterdiensten setzt Vorliegen von mindestens drei Alternativangeboten voraus

Den Wohnungseigentümern stehe ein weiter Ermessensspielraum zu, so das Landgericht, ob sie einen Hausmeister anstellen und wenn ja, welchen Hausmeisterdienst sie beauftragen. Ein derartiger Ermessensspielraum könne aber erst durch die Vorlage von mindestens drei Alternativangeboten sachgerecht ausgeübt werden. Denn erst dadurch könne den Wohnungseigentümern aufgezeigt werden, welche Unterscheide zwischen den Angeboten bestehen und woran sie bei rein rechnerischer Betrachtung mit den verschiedenen Angeboten seien. Zudem treten Schwächen in der Leistungsbeschreibung nur durch Einholung von Alternativangeboten zu Tage.

Vorlage von drei Alternativnageboten aufgrund erheblichen Auftragsvolumens

Die Vorlage von drei Alternativangeboten sei nach Ansicht des Landgerichts insbesondere dann erforderlich, wenn das Auftragsvolumen, wie im vorliegenden Fall, einen erheblichen Anteil des Gesamtetats des jährlichen Wirtschaftsplans ausmache.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

 

 

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