Wohnungssuche: Was Vermieter fragen dürfen

Mieterselbstauskunft: Viele Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Heute ist es üblich, dass Vermieter den Mietinteressenten einen Fragebogen vorlegen, in dem diese umfassende Infos über sich selbst geben sollen (Selbstauskunft). Doch nicht alle Fragen muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.

Unzulässig sind Fragen zum Beispiel über Hobbys, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder Religion. Das alles ist Privatangelegenheit des Mieters und geht den Vermieter nichts an. Werden solche Fragen gestellt, darf der Mieter flunkern, ohne später negative Konsequenzen befürchten zu müssen.

Grundsätzlich zulässig sind Fragen, die für das Mietverhältnis von Bedeutung sind, berichtet Immowelt.de. Fragen zur Identität (wie Name und derzeitige Anschrift) müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Ebenso die Frage, wie viele Personen in die Wohnung einziehen sollen. Bei Fragen nach Einkommen und Arbeitgeber darf der potenzielle Mieter ebenfalls nicht flunkern. Bezieht ein Miet-Interessent Arbeitslosengeld II, so muss er auch das mitteilen, berichtet Immowelt.de.
Zwar muss der Mieter niemals eine genaue Aufstellung seines Vermögens abliefern. Flunkert er allerdings bei der Frage nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, kann ihm großer Ärger drohen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Saarlouis (Az.: 29 C 739/99) untermauert: In dem Fall gab eine Sozialhilfeempfängerin an, sie sei Designerin und habe ein entsprechend hohes Einkommen. Die Lüge flog auf und der Vermieter focht den Mietvertrag an – mit Erfolg. Die Mieterin musste die Wohnung räumen.

In einem anderen Fall erschlich sich eine Mieterin eine Mietwohnung, indem sie wahrheitswidrig angab, frei von Mietschulden zu sein. Doch die Frau war das, was man gemeinhin Mietnomade nennt. Sie zahlte die Miete nicht, der Vermieter erhob Räumungsklage. Später erfuhr der Vermieter auch noch, dass ihre Angabe, mietschuldenfrei zu sein, ebenfalls eine Lüge war. Der Vermieter witterte Betrug und erstattete Strafanzeige. Die Richter vom Amtsgericht Tiergarten folgten laut Immowelt.de der Auffassung des Vermieters und verurteilten die Mietnomadin zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung [Az.: (260 Ds) 61 Js 1479/05 (326/05)].

Mietinteressenten müssen ihren neuen Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags darüber informieren, wenn ihre alte Wohnung wegen Mietrückständen gekündigt wurde und gegen sie ein Insolvenzverfahren läuft. Dies entschied das Landgericht Bonn (Az.: 6 T 312/05): Der Mieter hätte seinen neuen Vermieter noch vor Vertragsabschluss ungefragt auf seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufmerksam machen müssen. Grund: Das gesamte pfändbare Vermögen gehört zur Insolvenzmasse. Zahlt der Mieter nicht, hat der Vermieter keine Chance, an sein Geld zu kommen.

Quelle: Immowelt AG vom: Dienstag, 5. Februar 2008