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Der Verkäufer einer Eigentumswohnung muss nicht alle Umstände offenlegen, die für die Entscheidung des Käufers von Bedeutung sein können. Der Käufer muss jedoch aufgeklärt werden, wenn er nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Aufklärung erwarten darf.
Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers nahm das Oberlandesgericht Düsseldorf an, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft völlig zerstritten ist und die Streitigkeiten über das übliche Maß weit hinausgehen. In diesem Fall kann der Erwerber den Kaufvertrag rückgängig machen und Schadensersatz verlangen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.12.1996, 9 U 92/96, SZ vom 04./05.10.1997, NJW-RR 1997, 1168
Quelle: http://www.finanztip.de/