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Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Urteil vom 10.04.2025, 980b C 16/24 WEG) entschied, dass das zeitlich befristete Aufstellen einer Kinderwagengarage auf Gemeinschaftseigentum keine bauliche Veränderung, sondern eine Gebrauchsregelung darstellt.
Kernaussagen:
Eine bauliche Veränderung liegt nur vor, wenn dauerhaft in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen wird.
Wird hingegen die bauliche Substanz nicht verändert und das Vorhaben ist zeitlich begrenzt, handelt es sich um eine Maßnahme zur Benutzung des Gemeinschaftseigentums.
Die Kinderwagengarage ruht lediglich durch ihr Eigengewicht auf dem Boden, ist rückbaubar und wurde für zwei Jahre genehmigt.
Bei Gebrauchsregelungen muss eine Einzelfallabwägung erfolgen: Interessen der Beteiligten sind im Sinne gegenseitiger Rücksichtnahme und eines störungsfreien Zusammenlebens auszubalancieren.
Ergebnis:
Die Anfechtungsklage der Miteigentümer wurde abgewiesen. Die Interessen an einer barrierefreien Nutzung durch Kinderwagen-Nutzer überwiegen gegenüber der bloßen Sichtbeeinträchtigung der klagenden Eigentümer.
Quelle: Amtsgericht Hamburg-St. Georg (Urteil vom 10.04.2025, 980b C 16/24 WEG)