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Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft sind aufeinander angewiesen und müssen sich absprechen. Das ist umso entscheidender, je gravierender der bauliche Eingriff an einer Wohnanlage ist.
Schließlich kann es für Weiterverkauf und Vermietung einer Wohnung von entscheidender Bedeutung sein, welchen Eindruck das Objekt von außen macht. Der nachträgliche Anbau von Balkonen zählt zu den gravierendsten Veränderungen, die eine Immobilie erfahren kann. Deswegen ist es hier nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS besonders wichtig, dass alle Eigentümer rechtlich korrekt in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
In einem konkreten Fall war nicht genau nachzuvollziehen gewesen, ob eine betroffene Partei überhaupt die Ladung zur entsprechenden Eigentümerversammlung erhalten hatte, in der die Balkon-Frage abgestimmt wurde. Das „Ja“ des nicht anwesenden Mitglieds sei aber bei einer solch schwer wiegenden baulichen Veränderung zwingend nötig gewesen. Erstens sei der Gesamteindruck der Anlage durch die Balkone ein anderer, zweitens müsse man auch die dadurch entstehende Verschattung einiger Wohnungen berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen:
WEG § 23 Abs. 4 S. 2; FGG § 22 Abs. 2
Oberlandesgericht Hamm – 15 Wx 62/08 –
Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
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