Zweckwidriger Rückgriff auf Rücklage unzulässig, wenn keine „eiserne Reserve“ verbleibt

Das OLG München (Beschluss vom 20.12.2007, veröffentlicht in NJW 2008, S.1679) hatte sich in einer Entscheidung mit einem Eigentümerbeschluss zu befassen, der vorsah, die Wohngeldumlage aus den Instandhaltungsrücklagen zu bestreiten. Diesen Beschluss hatte ein Wohnungseigentümer angefochten. Das OLG München gab ihm Recht. Zwar könne die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich mit einfacher Mehrheit über Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage beschließen. Allerdings widerspreche es der Zweckbestimmung der Instandhaltungsrücklage und damit einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn diese für andere Maßnahmen verwendet werde. Denkbar sei daher allenfalls, die in der Instandhaltungsrücklage gebundenen Mittel für andere Zwecke zu verwenden, die eine angemessene Höhe überstiegen. In jedem Fall sei aber der Erhalt einer „eisernen Reserve“ erforderlich. Wie hoch diese zu bemessen sei, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab (anstehende Instandsetzungsmaßnahmen, Alter und Reparaturanfälligkeit des Gebäudes, etc.)

mitgeteilt von:
Rechtsanwalt Markus Achenbach
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