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Amtsgericht Schorndorf, Urteil vom 05.07.2012
– 6 C 1166/11 –
Anbringung eines Katzengitters am Balkon stellt keinen vertragswidrigen Mietgebrauch dar
Beschließen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass der Mieter einer Eigentumswohnung das am Balkon angebrachte Katzengitter entfernen soll, wird dadurch nicht der Mieter gebunden. Zudem stellt das Anbringen eines Katzengitters am Balkon dann keinen vertragswidrigen Mietgebrauch dar, wenn die optische Beeinträchtigung gering ist und nicht in die bauliche Substanz eingegriffen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schorndorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter einer Erdgeschosswohnung wurde beim Abschluss des Mietvertrags im November 2009 vom Wohnungseigentümer gestattet zwei Hauskatzen zu halten. Nachträglich brachte der Mieter am Balkon, ohne in die bauliche Substanz einzugreifen, ein Katzengitter an. Einige Wohnungseigentümer hielten dies für unzulässig. Den Antrag darauf, dem Mieter die Anbringung des Katzengitters zu gestatten, lehnte die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich im Juni 2010 ab. Die Verwaltung zwang den Wohnungseigentümer daraufhin gegen seinen Mieter auf Entfernung des Katzengitters zu klagen.
Kein Anspruch auf Beseitigung des Katzengitters aufgrund Wohnungseigentümerbeschlusses
Das Amtsgericht Schorndorf entschied gegen den klagenden Wohnungseigentümer. Er habe zunächst nicht aufgrund des Mehrheitsbeschlusses die Beseitigung des Katzengitters verlangen dürfen. Denn Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft wirken lediglich im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und binden nicht die Mieter von Eigentumswohnungen. Unerheblich sei zudem, ob eine Klausel im Mietvertrag bestimme, dass sämtliche Mehrheitsbeschlüsse für den Mieter verbindlich seien und eine Änderung des Mietvertrags bewirken. Denn eine solche Klausel sei gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
Kein Beseitigungsanspruch aufgrund vertragswidrigen Gebrauchs der Wohnung
Der Beseitigungsanspruch habe darüber hinaus nicht auf § 541 BGB gestützt werden können, so das Amtsgericht. Denn ein vertragswidriger Gebrauch der Wohnung durch das Anbringen des Katzengitters am Balkon habe nicht vorgelegen. So habe zum einen keine optische Beeinträchtigung bestanden. Das gut sichtbare Gitter sei ausschließlich vom Parkplatz hinter dem Haus, der nur von Hausbewohnern und Besuchern genutzt wurde, und den umliegenden Fenstern einsehbar gewesen. Zudem haben sich an anderen Balkonen Pflanzengitter oder Verglasungen befunden. Eine einheitliche Hausfassade habe damit nicht vorgelegen. Zum anderen habe das Katzengitter keinen Eingriff in die bauliche Substanz dargestellt, da es von allein gestanden und jederzeit habe entfernt werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2016
Quelle: Amtsgericht Schorndorf, ra-online (zt/WuM 2012, 494/rb)
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