BGH: Kein Versicherungsschutz durch Wohn­gebäude­versicherung bei Wasserschaden aufgrund undichter Fuge zwischen Duschwanne und Wand – Undichte Fuge ist kein Rohrbruch!

Duschwanne, Fuge und Wand stellen keine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen dar – Versicherer zahlt nur bei Schlauch- oder Rohrbruch

Kommt es wegen einer undichten Fuge zwischen der Duschwanne und der angrenzenden Wand zu einem Wasserschaden, besteht kein Versicherungsschutz durch die Wohn­gebäude­versicherung nach Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008. Die Duschwanne, Fuge und angrenzende Wand stellen keine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtungen dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen einer undichten Fuge zwischen der Duschwanne und der angrenzenden Wand kam es in einem Wohngebäude in Bayern zu einem Wasserschaden. Der Eigentümer des Gebäudes beanspruchte deshalb die Wohngebäudeversicherung. Da sich diese weigerte den Schaden zu regulieren, erhob der Eigentümer Klage. Das Landgericht Aschaffenburg hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Bamberg hat ihr teilweise stattgegeben. Nunmehr hatte der Bundesgerichtshof über den Fall zu entscheiden. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob ein versicherter Nässeschaden nach Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 vorlag. Danach war jeder Schaden, der durch bestimmungswidrig aus mit Rohren der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen austretendes Leitungswasser, versichert.

Keine Haftung der Wohngebäudeversicherung für Wasserschaden wegen undichter Fuge

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Versicherung. Sie hafte nicht für den Wasserschaden infolge der undichten Fuge. Es liege kein versicherte Nässeschaden nach Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008 vor. Ein Versicherungsnehmer werde die Klausel nicht so verstehen, dass die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche als sonstige Einrichtung anzusehen sei, die über den Duschkopf und der Abwasserleitung mit den Rohren der Wasserversorgung verbunden ist. Der Versicherungsnehmer werde annehmen, dass die sonstigen Einrichtungen eine physische Verbindung mit dem Rohrsystem aufweisen müssen, wobei mittelbare Verbindungen nicht genügen. Würde man dies anders sehen, müssten ganze Duschräume in Schwimmbädern unter der Versicherungsbedingung fallen. Dies würde aber ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht annehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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