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Folgende Punkte sollten bei der Kündigung seitens des Mieters beachtet werden:
| 1. | Bei einem unbefristeten Mietvertrag kann jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. |
| 2. | Ist der Mietvertrag befristet (= Zeitmietvertrag), so ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Achtung: Geht aus dem Mietvertrag nicht klar hervor, ob ein befristeter oder unbefristeter Mietvertrag gewollt war, so geht dies zu Lasten des Vermieters. Der Mieter kann dann auch ordentlich kündigen. |
| 3. | Die Kündigungsfrist für unbefristete Mietverträge beträgt nach dem neuen Mietrecht – unabhängig von der Mietdauer – 3 Monate. Die Problematik, ob ein Nachmieter gestellt werden darf, hat sich damit erledigt. |
| 4. | Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Mietvertrag ist aber möglich, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an einer Untermieterlaubnis hat und der Vermieter die Erlaubnis ohne einen wichtigen Grund ablehnt. |
| 5. | Sonderkündigungsrechte (außerordentliche fristgemäße Kündigung) bestehen in folgenden Fällen: |
| a) bei unberechtigt verweigerter Untermieterlaubnis, | |
| b) bei Tod des Mieters, | |
| c) bei Modernisierungsmaßnahmen, | |
| d) bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, | |
| e) bei Vereinbarung einer Staffelmiete nach vier Jahren (bei Zeitmietverträgen). | |
| 6. | Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung besteht in folgenden Fällen: |
| a) wenn der Vermieter den vertragsgemäßen Gebrauch nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzieht und Abhilfe auch nach angemessener Frist (Fristsetzung erforderlich) nicht geschaffen hat, | |
| b) bei erheblicher Gesundheitsgefährdung infolge des Wohnungszustandes, | |
| c) bei allgemeiner Unzumutbarkeit des Mietverhältnisses. |