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WARUM DAS THEMA? Der Inhalt eines Beschlusses muss inhaltlich bestimmt und klar sein. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Neben Ermessensfehlern gibt es keinen Beschlussmangel, der so häufig vorkommt wie mangelnde Bestimmtheit. Bestimmtheit herzustellen, ist eine Aufgabe des Verwalters.