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Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter über die tatsächliche Wohnfläche einer gemieteten Wohnung. In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof einige Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung der angemieteten Fläche bestätigt.
Haben sich die Parteien eines Wohnraummietvertrages auf eine Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung geeinigt, ist für die Anwendung der DIN 283 auch dann kein Raum, wenn diese bei der Ermittlung der Wohnfläche im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führt.
Die Parteien streiten über die tatsächliche Wohnfläche einer gemieteten Wohnung.
Der Bundesgerichtshof hat zur Feststellung der tatsächlichen Wohnfläche im Urteil nachfolgende Grundsätze bestätigt:
Die Wohnflächenverordnung ist auch bei nicht preisgebundenem Wohnraum grundsätzlich für die Berechnung der Wohnfläche maßgeblich, sofern nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart worden ist oder ein anderer Berechnungsmodus örtlich üblich oder nach der Art der Wohnung nahe liegender ist.
Eine andere Berechnungsmethode ist immer dann umzusetzen, wenn ein anderer ortsüblicher Maßstab gilt. So bspw. die Berechnung der Wohnfläche nach der DIN 283 oder der DIN 277. Für einen abweichenden Berechnungsmodus ist jedoch diejenige Partei des Mietvertrages beweisbelastet, die sich darauf stützen möchte. Maßgeblich ist allerdings dann, wann der Mietvertrag geschlossen worden ist. Die Wohnflächenverordnung wurde zum 01.01.2004 neu gefasst. Ist der Mietvertrag vorher abgeschlossen worden, gilt die Fassung bis zum 31.12.2003 der maßgeblichen 2. Berechnungsverordnung (BGH: Urteil vom 23.05.2007 Az: VIII ZR 231-06).
Quelle: http://haerting.de/
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